AGB für Aus- und Fortbildungen

der Tripada Akademie
§ 1 Buchung/ Anmeldung
Die Anmeldung zum Lehrgang erfolgt schriftlich mit dem Anmeldeformular und den beizufügenden Unterlagen. Der Auszubildende ist 12 Wochen nach Eingang seiner Unterlagen bei Tripada an die Anmeldung gebunden. Der Veranstalter entscheidet über die Zulassung zu der Veranstaltung. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungen zu begründen. Innerhalb der genannten Bindungsfrist erhält der Bewerber eine Nachricht, ob eine Zulassung erfolgt. Er erhält sodann eine schriftliche Anmeldebestätigung des Veranstalters, mit deren Zugang der Lehrgangsvertrag zustande kommt.
§ 2 Anmeldebestätigung
Die Anmeldung wird von Tripada in der Regel per E -Mail oder auf dem Postweg bestätigt. Zugleich erhalten Sie eine Rechnung. Mit der Bestätigung ist die Anmeldung verbindlich.
§ 3 Lastschriftverfahren
Zahlungen werden in der Regel über das Sepa Basis -Lastschriftverfahren abgewickelt. Der Teilnehmer erteilt mit der Anmeldung ein Sepa Basislastschriftmandat und teilt seine Bankverbindung mit. Der Betrag wird von der Tripada Akademie per Lastschrift zu den vereinbarten Zeiten eingezogen.
§ 4 Rücklastschriftgebühren
Im Falle einer verschuldeten Rücklastschrift wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben.
§ 5 Anzahlung / Einschreibegebühr
a) Bei Seminaren und kurzen Tagesveranstaltungen wie Workshops bis zu einem Betrag von 150 € ist der Gesamtbetrag mit Rechnungsstellung unmittelbar fällig.

b) Bei anderen Veranstaltungen ist der bei der jeweiligen Fortbildung festgelegte Anzahlungsbetrag (in der Regel gerundet etwa 20 % der Gebühren) mit der Bestätigung der Anmeldung unmittelbar fällig. Der Betrag ist nicht rückzahlbar, außer wenn die Veranstaltung ausfällt.

§ 6 Storno bei Ausbildungen
Wird die Anmeldung storniert, gelten folgende Fristen:

§ 6a bei Workshops an einem Tag bis zu 4 Stunden

• Die Teilnahme kann bis 1 Woche vorher storniert werden gegen eine Mindest-Bearbeitungsgebühr von 10,00 €

§ 6b bei Tagesseminaren
• bis 2 Wochen vor Beginn gegen eine Mindest-Gebühr von 20,00 € oder Einbehaltung der Anzahlung, falls diese höher ist
• Bei 1 Woche vor Beginn werden 50 % der Kosten fällig gestellt
• Bei noch späterer Stornierung wird der gesamte Betrag fällig

§ 6c bei Ausbildungen mit mehreren Seminaren

• Bis 6 Wochen vor Beginn wird die Anzahlung einbehalten
• Bis 4 Wochen vor Beginn werden 50% der Kosten fällig.
• Bis 2 Wochen vor Beginn werden 80% der Kosten fällig
• Bei noch späterer Stornierung werden 100% der Kosten fällig gestellt.
• Wird ein Ersatzteilnehmer benannt, entfallen die Stornogebühren. Für die Umbuchung wird eine Pauschale in Höhe der Anzahlung berechnet.

Als Absicherung z.B. im Krankheitsfall empfehlen wir eine Rücktrittsversicherung abzuschließen.

§ 7 Fälligkeit der Ausbildungsvergütung
Grundsätzlich ist der gesamte Ausbildungsbetrag mit dem Beginn der Ausbildung /Fortbildung (Vertragszeitraum laut Vertrag) komplett in einer Summe fällig. Er ist spätestens bis 14 Tage vor Beginn der Ausbildung zu zahlen.
§ 8 Zahlungsplan und Raten
Sollten Ratenzahlungen vereinbart werden, gelten diese lediglich als Stundung des Zahlungsbetrages. Die Fälligkeit mit Beginn der Ausbildung bleibt hiervon unberührt. Es sind ausdrücklich keine Raten, die erst mit bestimmten Ausbildungsabschnitten fällig werden. Die Zahlungen werden nach dem besprochenen, wunschgemäß vereinbarten und dann schriftlich durch Tripada mitgeteilten Zahlungsplan per Lastschrift eingezogen.
§ 9 Unterbrechung von Ratenzahlungen
Im Falle der vertragswidrigen einseitigen Unterbrechung der Ratenzahlung wird der Restbetrag nach einmaliger erfolgloser Zahlungserinnerung in einer Summe unmittelbar fällig. In diesem Fall wird der ausstehende verbleibende Ausbildungsbetrag mit 5% über dem dann gültigen Basiszinssatz seit der ersten Fälligkeit verzinst.
§ 10 Kündigung nach Beginn
Der Ausbildungsvertrag kann im Vertragszeitraum nach Beginn der Ausbildung nicht gekündigt werden. Etwaige gesetzliche außerordentliche Kündigungsrechte sind davon unberührt.
§ 11 Verzicht auf Probezeit
Der Teilnehmer hat sich vor der Anmeldung gründlich informiert und bestätigt dies mit seiner Anmeldung. Eine Probezeit wird deshalb als verzichtbar angesehen, wenn sie nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
§ 12 Versäumnis aus eigenem Verschulden
Der Veranstalter ist auf eine vollständige Belegung der Klasse im Ausbildungszeitraum angewiesen. Versäumnis der Veranstaltungen aus Gründen, die nicht beim Veranstalter liegen, gehören zu den Risiken des Auszubildenden und werden in keinem Fall vom Veranstalter vertreten. Es werden keine Stornierungen oder Rückerstattungen vorgenommen.
§ 13 Krankheit oder andere Umstände
Wenn der Teilnehmer durch eine ernste Erkrankung oder andere gesundheitliche Umstände dauerhaft an der Teilnahme gehindert ist und dies glaubhaft nachweist, können nicht vollständig abgeschlossene Kurseinheiten auf Kulanz in der folgenden Aus- oder Fortbildung nachgeholt werden. Dies geschieht unter Ausschluss eines rechtlichen Anspruches und unter dem Vorbehalt ausreichend vorhandener freier Kursplätze. Ein ärztliches Attest ist hierfür vorzulegen, aber nicht alleine maßgeblich. Vielmehr müssen die Ernsthaftigkeit der Umstände und die dauerhafte und langfristige Verhinderung an der Teilnahme im Einzelfall glaubhaft gemacht werden. Ob dies eingeräumt werden kann, entscheidet die Tripada Akademie nach den Umständen des Einzelfalls in eigenem billigen Ermessen. Ebenso können unter Umständen gesonderte zusätzliche Zahlungen für die nachzuholenden Veranstaltungen verlangt werden.
§ 14 Abbruch der Ausbildung
Bricht der Teilnehmer die Ausbildung ab, findet keine Rückerstattung und kein Erlass der verbleibenden Kosten statt. Es wird in diesem Fall eine einfache Teilnahmebestätigung erteilt, die den Umfang der Teilnahme an den Kursen dokumentiert. Zudem wird in diesem Fall keine Lehrbefähigung testiert.
§ 15 Vollständigkeit der Ausbildungsleistungen
Ein erfolgreicher Abschluss setzt die erfolgreiche Erbringung sämtlicher jeweils verlangter Leistungen voraus. Geringe Ausfallzeiten werden toleriert, wenn der Ausbildungserfolg nicht in Frage steht. Bei Versäumnis einzelner Seminare müssen diese möglicherweise auf eigene Kosten nachgeholt werden, sofern die Fehlzeiten mehr als 10% der Ausbildungszeiten betragen oder auch, wenn die Ausbildungsleitung dies aus fachlichen Gründen für notwendig hält. Die Entscheidung hierüber liegt bei der Ausbildungsleitung.
§ 16 Dozenten und Dozentinnen
Die TRIPADA AKADEMIE hat das Recht, für alle Ausbildungsleitungen Dozenten mit der fachlichen Eignung nach eigenem Ermessen einzusetzen. Die Ausbildungsleitungen sind nicht an einzelne Personen gebunden, so dass ein etwaiger Wechsel der Leitung von Seminaren kein außerordentliches oder ordentliches Kündigungsrecht begründet.
§ 17 Besuch eines begleitenden Kurses
Falls eine Ausbildung einen begleitenden Kursbesuch erfordert, sollen Teilnehmer aus Wuppertal und naher Umgebung nach Möglichkeit in der der Tripada Akademie oder bei lizenzierten Partnern durchgeführt und nachgewiesen werden. Fall dies nicht möglich ist, muss der jeweilige Kurs bei einem anderen qualifizierten Lehrer nachgewiesen werden. In Frage kommen auch entsprechende Online Kurse. Die fachliche Eignung des Dozenten nach dem „Deutschen Standard Prävention“ der gesetzlichen Krankenkassen ist nachzuweisen. Unterrichtsstunden bei nicht ausreichend qualifizierten Lehrern können nicht gewertet werden.
§ 18 Verschiebung des Ausbildungsbeginns
Der Veranstalter kann den Beginn der Ausbildung um eine angemessene Zeit, maximal bis zu 3 Monate verschieben, wenn die erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Bei einer Verschiebung besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. Der Veranstalter erstattet in diesem Fall sämtliche Vorauszahlungen zurück. Weitere Ansprüche auf Schadensersatz bestehen in diesem Fall nicht. Kündigt der Student bei einer mitgeteilten Verschiebung des Beginns nicht innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Bekanntgabe der Verschiebung, bleibt der Vertrag mit dem neuen Startdatum bestehen. Die allgemeinen Regeln des Rücktritts und Stornos treten dann wieder zum neuen Termin in Kraft.
§ 19 Ausfall von Veranstaltungen
Sollte die gesamte Veranstaltung ausfallen, werden sämtliche Zahlungen zurückerstattet. Weitere Ansprüche bestehen nicht. Fallen einzelne Veranstaltungen einer Serie aus Gründen, die beim Veranstalter liegen oder aus anderen Gründen wie höherer Gewalt aus, wird dies durch geeignete Ersatzveranstaltungen ausgeglichen. Weitere Ansprüche bestehen in diesem Fall nicht.
§ 20 Ausschluss vom Ausbildungsprogramm
TRIPADA behält sich das Recht vor, Teilnehmer bei einem schwerwiegendem Fehlverhalten und Störungen des Ausbildungsbetriebes von der Ausbildung auszuschließen. In diesem Fall werden keine Erstattungen vorgenommen. Als Fehlverhalten gelten Zahlungsrückständenach der ersten Mahnung, rassistische oder sexistische Äußerungen, Drohung oder Ausübung von Gewalt, Beleidigungen und Weigerungen, den Weisungen der mit Hausrecht ausgestatteten berechtigten Personen zu folgen und andere erhebliche Störungen des Ausbildungsfriedens.
§ 21 Foto- und Filmaufnahmen
Im Rahmen der Ausbildung kann es sein, dass Fotos oder Videos von Unterrichtssequenzen erstellt werden. Der Veranstalter hat das Recht, diese Materialien für Schulungszwecke zu verwenden und hat insofern die Urheberechte. Zudem ist er berechtigt, das Material im Internet zu platzieren. Sollte dies nicht erwünscht sein, kann der Teilnehmer seinen Widerspruch erklären und hat Sorge zu tragen, dass er nicht auf Fotos und Videos aufgenommen wird. Wurde er in Kenntnis dieser Regeln auf Video oder Foto mit anderen aufgenommen und hat nicht widersprochen, gilt dies als entsprechendes Einverständnis.
§ 22 Keine Ausbildungsberechtigung
Die im Rahmen der Ausbildung oder Fortbildung erworbenen Kenntnisse und Materialien dürfen nicht verwendet werden, um Dritte auszubilden oder zu lizenzieren. Sie dürfen nicht für ZPP-Zertifizierungen verwendet werden. Sie sind ausschließlich für den persönlichen Gebrauch oder gewerblich im Rahmen einer bestehenden Lizenz vorgesehen.
§ 23 Urheberrechte
Die von Tripada erstellten Ausbildungsunterlagen sind urheberrechtlich und lizenzrechtlich geschützt. Die unerlaubte Vervielfältigung in jedweder Form ist untersagt. Die Weitergabe an nicht autorisierte Dritte ist ebenfalls untersagt. Sie werden ausschließlich zur persönlichen Nutzung im Rahmen der Ausbildung und für die spätere Nutzung im Rahmen einer lizenzierten Tätigkeit überlassen.
§ 24 Kursbegleitmaterialien
Sofern eine Schulung auf von Tripada entwickelte und zertifizierte Kurse stattfindet, ist bei der gewerblichen Nutzung ausschließlich das von Tripada bereit gestellte Material an Kursteilnehmer auszugeben und zu diesem Zweck zu beziehen. Es ist nicht gestattet ohne eine entsprechende Genehmigung eigene Materialien zu erstellen und im Rahmen dieser Kurse zu verwenden.
§ 25 Ergänzende Bestimmungen in den Ausbildung
Je nach Ausbildungen sind die dort möglicherweise gesondert und ergänzend geregelten vertraglichen Bestimmungen zu beachten.
§ 26 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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